Euro 4 Seitliche Reflektoren

Hunter

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Mein freundlicher Händler hat ohne Murren die Dinger abgeschraubt, hat mir aber im gleichen Atemzug gesagt das hinter der Reflektor dran muss. Aber vorne sind die häßlichen Dinger ab und gut is....
 

Lacsap

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@Dude danke für hilfreiche Aufklärung hier. Lasse ich meine auch direkt abbauen bevor ich sie abhole im März.
Was hast du denn für Blinker hinten dran? Sind das die SMD Blinker 'Slight' ?
 

BeerBox

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also ich hab die Dinger auch ab und werde sie erst wieder dran bauen wenn das Moped durch diverse Umbauten längere als 6m wird....

aber wie sieht es denn bei unseren Nachbarn aus? Dieses Jahr geht es an den Gardasee was wollen denn die Ösis bzw. Südtiroler alles an Reflektoren am Bike sehen. Weiss das jemand auf die schnelle?
 

Faraa

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Also ich hab die Originalen auch abgebaut, dafür aber kleinere Klebe-Reflektoren angebaut. Weil die Reflektoren zur Betriebserlaubnis gehören, darf ich die nicht komplett demontieren.
 

V6 Rußexpress

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Gibts Dezente, einfach auf den Fender kleben und gut is. Stört nicht und Norm ist erfüllt.. .
 

zwergie71

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also ich hab die Dinger auch ab und werde sie erst wieder dran bauen wenn das Moped durch diverse Umbauten längere als 6m wird....

aber wie sieht es denn bei unseren Nachbarn aus? Dieses Jahr geht es an den Gardasee was wollen denn die Ösis bzw. Südtiroler alles an Reflektoren am Bike sehen. Weiss das jemand auf die schnelle?

Ich bin auch ohne Reflektoren in Österreich und Italien unterwegs. Habe auch keine zum kleben dran. Bis jetzt durfte ich überall ohne beanstandung meine Fahrt fortsetzen
 

zebri

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hallo jungs

bei meiner kilo hab ich Reflektor als Klebestreifen ( haben wir auf Arbeit als Meterware )
hatte diese schon an meiner Kawa aufgesetzt
da Gabel Goldfarben, fallen sie nicht so stark auf.
muss dabei sagen, sie haben mir schon geholfen, an Kreuzung abends wurde ich beinah umgenietet.

wenn Zeit fahr ich mal beim TÜV vorbei, höre mal was die meinenReflekror.jpg
 

V6 Rußexpress

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Das ist aber Euro 3 oder? Da brauchst ja noch keine seitlichen Reflektoren, erst ab Euro 4?!
 

zebri

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aber, wenn es um E Zeichen geht
nehme im Ebay
Artikelnummer:
254639815749

hab gerade welche bestellt, hab dann TÜV Frage gespart

wäre noch die Frage, reichen die vorne, oder müssen auch am Heck Reflektoren,
da man sonst ja nicht sehen kann, welche Dimension das Fahrzeug hat.
 
Zuletzt bearbeitet:

Diabolic_Sign

Administrator
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GSX-S 1000 (nackt)
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So die Herrschaften (und Damen), ich habe heute die Antwort meines Bekannten erhalten. Der Einfachheit halber hat er einfach meine kompletten Ausführung kopiert und in rot seine Ausführung dazu angehangen. So könnt ihr zum Einen in einem Zug nachlesen, was ich ihm geschrieben habe und er direkt zum Anderen darauf geantwortet hat. Ich habe meine Nachricht an ihn für die Darstellung hier blau gefärbt.
Kurz und knapp: Legt euch schonmal den Maulschlüssel parat...

"Bei meinem Krad handelt es sich um eine Suzuki nach Euro 4-Norm. Hier befinden sich seitliche Reflektoren an der Federgabel die bei der sonst baugleichen Euro 3-Version dieses Kradtyps nicht vorhanden sind. Diese Reflektoren werden von vielen Besitzern der Euro 4-Maschinen als optischer Mangel wahrgenommen. Die meisten würden sie am liebsten sofort abschrauben, jedoch besteht diesbezüglich Rechtsunsicherheit. Weil ich davon selbst betroffen bin, hab ich mich der Sache angenommen und in der StVZO geblättert. Hier steht in § 51a StVZO - Seitliche Kenntlichmachung

„(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.“

Dies bedeutet zunächst für mich, dass diese Reflektoren für mich nicht zwingend sind, da das Krad nicht über 6 m lang ist.

Das sehe ich soweit genauso…

- Sofern man aber welche anbringen wollen würde, greift dann der Absatz 3:

„(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.“ Also wenn Reflektoren, dann nach den Maßen, die in Absatz 1 genannt sind.

- Absatz 5 besagt, dass reflektierende Felgenaufkleber gesetzeskonform im Sinne der StVZO sind.

Mehr finde ich dazu nicht. Meine „Recherche“ wird auch von einem TÜV-Prüfer bestätigt, der einem anderen Besitzer einer Euro 4-Maschine ohne diese Reflektoren die HU bescheinigt hat.

…alles soweit gut…ich sehe das auch so

Jedoch gibt es auch User innerhalb dieses Forums die über die KBA-Typgenehmigung schreiben, so dass eine nachträgliche Veränderung des Fahrzeugs ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach sich zieht.

Hier ein Zitat aus dem Forum:

„Die Vorschrift seitlicher Reflektoren ist streng genommen nicht Teil der EURO 4, sondern einer separaten Regelung der UNECE. Demnach sind die seitlichen Reflektoren eine Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug auf Antrag des Hersteller genehmigt werden kann. Nur mit diesen seitlichen Reflektoren entspricht damit das Fahrzeug einem genehmigten Typ.
An diesen Begriff des "genehmigten Typs" knüpft die Fahrzeug-Zulassungsverordnung an. Nach § 3 (1) der FZV können nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, welche einem genehmigten Typen entsprechen (oder eine Einzelgenehmigung erhalten haben).
Im Umkehrschluss bedeutet dies praktisch, dass schlichtweg eine Neuzulassung nicht mehr möglich ist, bereits zugelassene Maschinen jedoch den Bestandsschutz genießen.
Aber auch beim Abbau der seitlichen Rückstrahler dürfte die Betriebserlaubnis erlöschen. Hierfür dürfte die Behörde zwei Gründe anführen, nämlich zum einen den § 19 Abs. 2 StZVO, wonach die Betriebserlaubnis dann erlischt, wenn eine Veränderung an dem Fahrzeug eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt, und zum anderen die Nichterfüllung der ursprünglichen Zulassungsvoraussetzung, dass die Maschine einem genehmigten Typen entspricht. Dies tut sie ja nach Abbau der verpflichtenden Reflektoren nicht mehr.“

Dies ist für mich jedoch nicht logisch, da gem. § 19 (2) StVZO eine Veränderung der FahrzeugART vorliegen muss. Nach meiner Auffassung handelt es sich jedoch nach wie vor um ein Krad - ob mit Reflektoren oder ohne. Eine Gefährdungsvariante kann ich da auch nur äußerst abstrakt herleiten, so dass ich hier ein Erlöschen BE verneinen würde. Diese Typgenehmigung sehe ich eher als Bedingung für den Fahrzeughersteller, das Fahrzeug hier zur zulassen zu können.
….auch das ist so richtig…denn jede nachträgliche Veränderung durch Anbauten oder Umbauten kann nicht zum Erlöschen der BE
(Anm.: Betriebserlaubnis) führen. Die Umwelt – oder Gefährdungsvariante ist hier ausgeschlossen…

Jetzt noch ein paar Anmerkungen aus meiner Sicht:

Die Rechtsprechung hatte wiederholt im Hinblick auf die besonderen Gefahren beim nächtlichen Herausfahren aus Nebenstraßen, besonders mit langen Fzen., seitlliche Sicherung der Fze. gefordert. Dem trägt die Vorschrift Rechnung.
Dies ist ein Muss für die Fahrzeuge aus Abs. 1 und ein Kann für andere Fahrzeuge aus Abs. 3.
Schon aus diesem Grunde kann der genehmigte Typ nicht angegriffen sein.
Die Forderung des § 19 (2) StVZO(2)
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
kann nicht berührt sein, denn das Krad bleibt ja ein Krad.

Auch der Auffangtatbestand der StVZO, hier § 30 StVZO, Beschaffenheit von Fahrzeugen greift hier nicht.

Aus den Erläuterungen zu § 30 StVZO:

Entspricht der technische Zustand eines Fz nicht dem § 30, so ist das Fz nicht „vorschriftsmäßig“ beschaffen und die Straßenverkehrsbehörde kann nach § 17 verfahren. Bei nachweisbarem Verschulden sind auch § 23 StVO und § 31 Abs. 2 i. V. m. § 69a anwendbar.

Für die Beschaffenheit, die Abmessungen und Gewichte der Fze und Züge, für deren Zusammenstellung sowie für die Beschaffenheit solcher Fz‐Teile (und deren Funktion), die für die Betriebs‐ und Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind, wurden Spezialvorschriften geschaffen (§§ 32 ff.), wobei durch besondere Richtlinien und sonstige Verlautbarungen des BMVI festgelegt wird, welche Anforderungen nach dem jeweiligen Stand der Technik im Einzelnen gestellt und gemäß § 30 auch erfüllt werden müssen. Soweit es sich um bauartgenehmigungspflichtige Fz‐Teile handelt (§ 22a), befinden sich diese Einzelbestimmungen in den „Technischen Anforderungen an Fz‐Teile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO“. Darüber hinausgehende Einzelrichtlinien, die sich auf Spezialvorschriften der StVZO beziehen, sind bei diesen erwähnt (z. B. Auslegung des § 56 – Rückspiegel). Wenn sie dagegen hauptsächlich die Anwendung des § 30 auf spezialgesetzlich nicht geregelte Sonderfälle betreffen, sind sie im Folgenden erwähnt.
Ob § 30 beim Bau und der Ausrüstung des Fz beachtet worden ist, wird bei betriebserlaubnispflichtigen Fz vor Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 Abs. 2, 20, 21, 22, 22a) und erneut bei den periodischen Untersuchungen nach § 29 geprüft.

Hilfreich ist da auch immer der Beispielkatalog aus dem Fachhandbuch zum Erlöschen der BE, siehe 8-4-1 Fachhandbuch. Dort sind lichttechnische Veränderungen aufgeführt. Grundsätzlich, außer bei Gefährdung, führen die nicht zum Erlöschen der BE.

Hierzu solltest du dir mal den Allgemeinen Teil durchlesen, dort ist nochmal alles ziemlich deutlich erklärt.

Sicherlich kann man nach den Vorschriften auch begründen, dass die abgebaute seitliche Kenntlichmachung zu einer Gefährdung führen kann, weil das Krad seitlich nicht richtig gesichert ist, doch § 51 a StVZO fordert diese seitliche Kenntlichmachung nur für die dort genannten Fahrzeuge und nicht für Kräder. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, dann hätte er Kräder und Pkw usw. dort mit hineingenommen."


Grade der letzte Passus sagt eigentlich alles nochmal aus und die Sache ist für mich eindeutig. Meine Reflektoren sind ab und bleiben es, jetzt auch mit ruhigem Gewissen.

Frohes reflektorbefreites und gewichtoptimierteres Fahren...

Cheerio...

(Der Passus mit "Jedoch noch ein paar Anmerkung aus meiner Sicht..." ist auch noch von meinem Bekannten, aber irgendwie ist es blau statt rot und ich bekomme es nicht geändert...fragt mich nicht warum)
 

zebri

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die gehen auch

ich mach sie drauf, da sie mir schon geholfen haben
aber jedem selbst überlassen

take it easy
 
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Diabolic_Sign

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