Motorrad dashcam

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G

Gelöschtes Mitglied 656

Guest
Da die Anzahl von Idioten im Verkehr immer mehr zu nimmt und ich bemerkt habe, dass manche so aggressiv fahren, dass sie einen Sturz provozieren wollen bin ich auf der Suche nach einer dashcam, die sich gut ins Bike integrieren lässt.

Eine Helmkamera möchte ich nicht. Sie sind oft sperrig, leicht zu sehen und müssen separat geladen werden. Ich möchte auch nix, was mir die Bullen abnehmen können, weil da Beweismittel gegen mich oder Freunde drauf sind.

Es geht mir darum, dass ich im Falle eines Falles etwas in der Hand habe. Oder wenn dann der versuchte Mord doch geglückt ist, meine Frau weiß, wo sie suchen muss.


Vorschläge? Erfahrungen?
 
G

Gelöschtes Mitglied 656

Guest
Cool, welchen Typ hast du verbaut? Hängt am Zündungsplus?
 
G

Gelöschtes Mitglied 116

Guest
Sorry, aber ich habe noch nichts verbaut, das war nur ein Vorschlag.
 

türkish rossi

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Hier mal ne Empfehlung von mir.
Ein Kumpel von mit hat die Dinger schon seit Jahren im Einsatz (unter AchskleMing,man sieht das Ding überhaupt nicht) und ist immer wieder begeistert was er für 12€ bekommen hat.

IMG_9351.jpg
 

WeaponX

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Servus!

Grundsätzlich finde ich den Gedanken dahinter nicht falsch. Wie ist da aber die rechtliche Lage, wenn das Ding zb am Dauerfilmen ist? Datenschutz usw. Wenn ich mich nicht irre, darf man doch nicht so ohne weiteres andere Filmen (was dann ja bei ner dashcam der Fall wäre), Fotos knipsen usw.? Würde mich mal interessieren. Könnte auch ne rechtliche Grauzone sein. Weiß da wer was genaues?
 

befieg

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normalerweise wird es wegen dem Datenschutz nicht vor Gericht zugelassen, aber es gab auch schon 2-3 Ausnahmen .......
 

Goliath

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Genau,

prinzipiell ist das eine verbotene Videoaufzeichnung öffentlicher Räume durch nicht öffentliche Stellen...

Aber: so wie @befieg schrieb, gab es da bereits Ausnahmen.

Bei der Bewertung der Aufnahme, ob sie juristisch für das im Raum stehende Verfahren zugelassen wird oder nicht, steht unter anderem die Rechtsgüterabwägung im Raum:

Zum einen die zu schützende Privatsphäre eines jeden einzelnen und zum anderen die zu erforschende Straftat.

In solchen Fällen wurden Dashcams bei positiver Bescheidung bereits zugelassen, obwohl im Vorfeld die nicht erlaubten Aufnahmen getätigt wurden. Da überwog dann das Interesse an der Aufklärung.


Es gibt diverse wirklich ausführliche Themen dazu, unter anderem:

- FAQ Private Videoüberwachung - Das ist erlaubt – und das nicht - Special - Stiftung Warentest
- http://www.uni-muenster.de/Jura.itm...fentlichungen/Videoueberwachung_und_Recht.pdf

Auch interessant sind zwei weitere Artikel:

Private „Dashcam“ Aufzeichnungen sind im Rahmen eines Owi-Verfahrens als Beweis verwertbar.
(OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.05.2016 - 4Ss 543/15)
Das OLG Stuttgart hat im ersten obergerichtlichen Urteil zur Beweisverwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen Bewegung in kommende Straf- und Bußgeldverfahren gebracht. Eine Rotlichtfahrt, von einem Privatmann mit seiner Dashcam im Pkw gefilmt, wurde als Beweis im Verfahren durch ein Amtsgericht zugelassen und führte zu einer Verurteilung eines gefilmten Pkw-Fahrers mit Fahrverbot.
Der Zeuge filmte mit seiner Dashcam seit Fahrtbeginn anlassunbezogen den öffentlichen Verkehrsraum und zeichnete den Rotlichtverstoß des Betroffenen auf.
Der Betroffene klagte daraufhin mit dem Argument, dass die Aufnahmen gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstießen. Das OLG Stuttgart wies die Klage ab und ließ die Beweise zu.
Trotz der Tatsache, dass die Videoaufzeichnungen möglicherweise gegen §6b BDSG verstießen (Beobachtung öffentlicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen), begründet sich daraus nicht automatisch ein Beweiserhebungsverbot für das Straf- oder Bußgeldverfahren. Hier muss abgewogen werden zwischen dem Eingriff auf die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art 1 Abs 1 GG), dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der hohen Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Gewicht des Verstoßes im Einzelfall (hier Rotlichtverstoß deutlich über eine Sekunde). Es handelt sich nicht um eine Bagatelle, sondern um eine Tat, die im Regelfall mit hoher Geldbuße und einem Fahrverbot sanktioniert wird. Das Video hingegen zeige keinen Kernbereich der privaten Lebensgestaltung.
Der Senat hob hervor, dass die Bußgeldbehörden bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen haben und u.a. die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen hätten.
Für die polizeiliche Praxis bedeutet dies, dass Dashcams oder deren Aufnahmemedien nach Bekanntgabe der Verwendung wie bisher gewohnt sichergestellt werden können und dann zu prüfen ist, ob diese im Verfahren als Beweis zugelassen werden. Diese Entscheidung obliegt dann der Bußgeldbehörde, der nach §47 OwiG obliegt das Verfahren zu führen oder einzustellen.

Ein Radfahrer aus dem Kreis Herford zeigte Online den Verkehrsverstoß eines PKW-Fahrers ihm gegenüber an. Als Beweismittel fügte der Anzeigenerstatter eine Videoaufnahme hinzu, die durch eine am Fahrrad angebrachte Dashcam aufgenommen wurde.

Frage: Kann die Videoaufnahme in diesem Fall als Beweismittel genutzt werden oder ist die Nutzung Dashcamaufzeichnungen kein Beweismittel, weil die Nutzung von Dashcam im öffentlichen Raum gem. Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich verboten ist?

Das Landesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit stellt dazu fest, dass
1.Die Videoaufzeichnung des Radfahrers als Beweismittel genutzt werden kann und
2.Eine OWi gegen den Radfahrer auf Grund des Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz eingeleitet werden muss.

Im vorliegenden Sachverhalt bedeutet das ein Bußgeld in Höhe von 35 € für den PKW-Fahrer (hier ein Unterschreiten des Seitenabstands zum Radfahrer) und ein Bußgeld in Höhe von 500 € für den mit der Dashcam ausgerüsteten Radfahrer.



Zur Begründung sagt das Landesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit folgendes:

„Betrieb einer Dashcam am / um an Ihrem Fahrrad.

Verstoß:

Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hiernach handelt ordnungswidrig, wer als Verantwortlicher im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet.

Die Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG kann gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz BDSG mit einer Geldbuße bis zu 300.000 € geahndet werden.

Der Betrieb sogenannter „Dashcams" ist an den Voraussetzungen des § 6b BDSG zu messen. Danach ist eine Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen für einen konkret festgelegten Zweck erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei der Verwendung von Dashcams oder vergleichbaren Aufnahmegeräten jedoch aus den folgenden Gründen nicht erfüllt:

Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Letzteres geschieht jedoch im Falle der Nutzung von Unfallkameras: Mit diesen Kameras wird permanent eine Vielzahl von Personen, die sich im öffentlichen Verkehrsraum aufhalten, die keinen Anlass zu dieser Maßnahme gegeben haben und in keinem Zusammenhang zu einem etwaigen Unfallgeschehen stehen, erfasst und dabei sämtlich unter einen Generalverdacht gestellt. Zudem erlangen diese Personen von der Überwachung regelmäßig weder Kenntnis noch können sie sich dieser entziehen, da nicht in geeigneter Weise nach § 6 Abs. 2 BDSG auf den Umstand der Videoüberwachung und die hierfür verantwortliche Stelle hingewiesen werden kann. Das Interesse eines Fahrzeugführenden, vorsorglich Beweise für den individuell eher seltenen Fall des Eintritts eines Verkehrsunfalls zu sichern, kann diesen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht rechtfertigen. - November 2017"
 
G

Gelöschtes Mitglied 441

Guest
Mich würde mal interessieren ob das Video vor Gericht als Beweis zugelassen würde !

Verkehrsunfall Betrug - ohne Dashcam sieht sieht man alt aus?!
Ich habe seit ein,zwei Jahren eine Dashcam im Auto,eine spritzwasser geschützte Ausführung habe ich noch nicht gesehen,da kann man nur eine Action
Cam einsetzen für den Aussenbereich, meine ich.(Bin kein Bastler). Die Bekannten halt Rollei,GoPro usw. Nachteil bei ActionCam, ist der Speicher voll geht nichts mehr, bei der DashCam wird beim vollem Speicher
der Anfang automatisch wieder überschrieben.Ergo große Speichermedien ab 64GB sind da für mich sinnvoll. Bei 64GB und einer GoPro zum beispiel hat man ca 6-7 Stunden Filmmaterial, vorrausgesetzt man hat eine permanente Stromversorgung und schaltet das Ding bei Pausen aus.Rechtlich ist es eine Grauzone solange Du
dass Filmaterial für dich behältst, kann man Dich nicht dafür belangen.Hat man einen Unfall oder eine Straftat gefilmt sollte man sich vielleicht erst rechtsbeistand einholen bevor man das als Beweismittel vorlegt.
Ein Vorteil einer Cam, war man selber nicht STVO konform unterwegs kann man sein Verhalten nochmal anschauen.
 

flix

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GSX-S1000 F
Farbe
schwarz-rot-gold
Die meisten Gopro haben eine loop-Funktion , sogar mit wählbaren Intervallen . Von der Sony HDR AS200 weiß ich es auch .
Stromversorgung ist wohl eher das Problem . Wenn auch nicht wirklich .
 

Harry Hirsch

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GSX-S1000AL6+Virus1000R
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Rot-Schwarz+Schwarz
Ich habe seit ein,zwei Jahren eine Dashcam im Auto,eine spritzwasser geschützte Ausführung habe ich noch nicht gesehen,da kann man nur eine Action
Cam einsetzen für den Aussenbereich, meine ich.(Bin kein Bastler). Die Bekannten halt Rollei,GoPro usw. Nachteil bei ActionCam, ist der Speicher voll geht nichts mehr, bei der DashCam wird beim vollem Speicher
der Anfang automatisch wieder überschrieben.Ergo große Speichermedien ab 64GB sind da für mich sinnvoll. Bei 64GB und einer GoPro zum beispiel hat man ca 6-7 Stunden Filmmaterial, vorrausgesetzt man hat eine permanente Stromversorgung und schaltet das Ding bei Pausen aus.Rechtlich ist es eine Grauzone solange Du
dass Filmaterial für dich behältst, kann man Dich nicht dafür belangen.Hat man einen Unfall oder eine Straftat gefilmt sollte man sich vielleicht erst rechtsbeistand einholen bevor man das als Beweismittel vorlegt.
Ein Vorteil einer Cam, war man selber nicht STVO konform unterwegs kann man sein Verhalten nochmal anschauen.

Wie schon erwähnt: Gopros haben schon seit einigen Versionen (ab 4?) Loop-Funktion.
Auf 64 GB bekommst du auf eine Gopro 5 Hero 4 h Video in 1080 mit 60 fps.
Zumindest meine Gopros 3, 5 und 6 können während dem Filmen über USB nachgeladen werden.
 
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