Führerschein Sehtest

shark750

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Lieben gruss an alle anwälte und alle die es mal werden wollen.
ich hab eine frage bezüglich des sehtests für die führerscheinprüfung. also ich kenn jemand der hat ein knick in der optik, und ist praktisch blind 8) , nein das ist übertrieben aber beim letzten mal hat er ca 5 optiker besucht bis es mal geklappt hat. brille hilft nicht da irgenwas in oder auf der hornhaut ist (auf einem auge). im strassenverkehr sagt er hat er absolut keine probleme, nur bei diesem gerät beim optiker klappts erst beim 5ten mal :?: .

der nennen wir ihn mal sehschwache :roll: , hat einen kumpel der sagenwirmal ähnlich aussieht und fordert ihn auf mit seinem sehr alten ausweis zum optiker zu gehen und für ihn den sehtest zu machen. auf die idee hat ihn jemand gebracht der das auch schon mal gemacht hat, laut ihm hatte die optiker azubine nur auf den ausweis geguckt um den namen richtig zu schreiben.
frage ist das urkundenfälschung, arglistige täuschung... und was würde, abgesehen vom schlechten gewissen, den beiden drohen falls sie erwischt werden würden.

ich hab den auf jeden fall abgeraten da beide den führerschein schon haben und einer nur seine prüfung zum grossen motorradführerschein vorverlegen will.
 

Uwe75

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Moin,
also irgendwie erstaunt es mich immer wieder auf was für Ideen manche kommen schon krass! :shock:
Was soll die Aussage das er das Problem nur beim Gerät des Optikers hat?
Glaubt ihr die machen diesen Test umsonst und er ist kompletter Schwachsinn oder was, ich möchte nicht wissen wieviele "Blinde" auf unseren Strassen unterwegs sind.
Ich bin davon überzeugt das Euer Vorhaben gegen irgendein Gesetz verstößt welches ist im endefekt egal.

Also bei solchen Fragen läufts mir echt eiskalt den Rücken runter, zumal ihr bestimmt nicht die einzigen seid die auf diese idee kommen! :(

@"sehschwache: Du solltest dir mal überlegen was passiert wenn sich dein knick in der Optik vielleicht irgendwann doch aufs Fahren auswirkt!

Mfg
Uwe
 

Bön

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:devilish: sorry, für so was hab ich 0 Verständnis!
im strassenverkehr sagt er hat er absolut keine probleme, nur bei diesem gerät beim optiker klappts erst beim 5ten mal
Klar, vorm Fahren tauscht er mal kurz seine komplette Optik aus und sieht auf einmal ganz anders...bis die Oma oder der Motorradfahrer vor der Motorhaube ganz plötzlich auftauchen... :roll:

hab das Thema auch mal hier http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=18017 reingesetzt, mal schauen, normal sind die da recht fit in solchen Sachen
 

shark750

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nicht dass wir uns da falsch verstehen, ich hab auch kein verständnis für so was, und ich würde so was auch nicht machen. die frage ist rein informativen ursprungs.

anders ausgedrückt, wenn man beim 5ten sehtest irgendwie, vieleicht durch glück oder zufall besteht ist ja die eigentliche problematik auch nicht gelöst nur würden sich dann weniger leute aufregen und alles wär wieder heile welt. deshalb sind pure "kopfschüttelbeiträge" fehl am platz, es sei denn wir wollen uns alle auf eine seite schlagen, auf der anderen gibt es niemand, ausser vieleicht der, der den sehtest braucht.
einen sehtest besteht man zwangslaufig mit steigender anzahl der versuche. und was wenn eine brille nicht hilft, soll man dann nicht motorrad fahren dürfen weil man bestimmte gesetzliche mindestsehstärken verfehlt, die es zb in anderen ländern gar nicht gibt, vorausgesetzt man ist keine tickende zeitbombe auf zwei rädern?

ich lass den kumpel auch ohne angstausbrüche, dass mir einer gleich hinten drauf fährt, hinter mir fahren. dafür sieht er allemal genug.

in diesen tread geht es nicht um meinungen zu irgendwelchen taten sondern rein um die frage der gesetzlichen lage des missbrauchs fremder ausweise.





:shock: also blickrichtung gleich fahrtrichtung, augen zu und durch
 

look4free

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Vellmar
shark750 schrieb:
nicht dass wir uns da falsch verstehen, ich hab auch kein verständnis für so was, und ich würde so was auch nicht machen. die frage ist rein informativen ursprungs.

anders ausgedrückt, wenn man beim 5ten sehtest irgendwie, vieleicht durch glück oder zufall besteht ist ja die eigentliche problematik auch nicht gelöst nur würden sich dann weniger leute aufregen und alles wär wieder heile welt. deshalb sind pure "kopfschüttelbeiträge" fehl am platz, es sei denn wir wollen uns alle auf eine seite schlagen, auf der anderen gibt es niemand, ausser vieleicht der, der den sehtest braucht.
einen sehtest besteht man zwangslaufig mit steigender anzahl der versuche. und was wenn eine brille nicht hilft, soll man dann nicht motorrad fahren dürfen weil man bestimmte gesetzliche mindestsehstärken verfehlt, die es zb in anderen ländern gar nicht gibt, vorausgesetzt man ist keine tickende zeitbombe auf zwei rädern?

ich lass den kumpel auch ohne angstausbrüche, dass mir einer gleich hinten drauf fährt, hinter mir fahren. dafür sieht er allemal genug.

in diesen tread geht es nicht um meinungen zu irgendwelchen taten sondern rein um die frage der gesetzlichen lage des missbrauchs fremder ausweise.

:shock: also blickrichtung gleich fahrtrichtung, augen zu und durch

also um das mal kurz auf den punkt zu bringen. das gehirn ist in jungen jahren noch in der lage, einen sehfehler / hornhautverkrümmung, g-star o.ä. auszugleichen. d.h. subjektiv kann derjenige noch "gut" sehen und merkt nur nach langer belastung durch z.b. kopfschmerz/verschwommenheit, dass was nicht stimmt. langfristig wird das hirn aber "alt" und diese korrektur des schlechten bildes wird immer schwieriger bis unmöglich: folge>blinde am steuer! er/sie/es sollten sich einen arzt suchen, der das problem in den griff bekommt (brille/glasbausteine/linsen/laser). das dazu!

wenn er jetzt wieder besseren (ge)wissens mit seiner starken sehschwäche auto/motorrad fährt und einen unfall verursacht (womöglich mit personenschaden), könnte ein gewitzter anwalt das sehvermögen anzweifeln und einen sehtest verlangen (wird in letzter zeit bei älteren leuten gemacht). dann hat er gelitten, vor allem wenn bekannt wird, dass er davon wusste (vorsatz/grobfahrlässige körperverletzung/tötung = min.5jahre)…

mehr sage ich dazu nicht…
 

doohenne

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na daheeme
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Ich rate an der Stelle eher dazu,daß er mal zum Augenarzt geht.Ist auf jeden Fall genauer.Nach dem einen Test damals,hätte ich ca. -2,5 gehabt und bei der Untersuchung zur Lasik waren es nicht einmal -1,5.Und evt. Augenerkrankungen können sich durch Überanstrengung viel schneller verschlechtern.Da lieber würde ich auf das Mopped verzichten,als mich unglücklich zu machen oder vielleicht doch zu erblinden.Muß aber jeder selber wissen.Denke es ist Vorsatz und sowas wird mit Sicherheit schärfer bestraft.
 

BePPo

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also rein rechtlich....

schwierig...weil er bekommt seine fahrerlaubnis nur aufgrund der körperlichen wie geistigen eignung ausgestellt.....

wenn sich herausstellen sollte im täglichen leben, das der nichts sieht, iss seine pappe wech.

ich persönlich halte von sowatt nix. wenn ich ihn erwischen würde, wäre er ab dem moment fußgänger!

rechtlich müßte er sich nen anwalt suchen und div. anzeigen über sich ergehen lassen. fazit kostet nur geld.


greets BePPo
 
A

Anonymous

Guest
die rechtsauffassung von beppo ist sicher richtig, wobei jedoch das problem der beweisführung verhindern wird, dass es je soweit kommt. machen wir uns nix vor.

ich hab meinen lappen auch bekommen, als ich noch richtig sah. mittlerweile kann ich ohne brille nicht mehr fahren. das interessiert kein schwanz, ob ich die brille aufhabe oder nicht. im fs steht dazu auch nix.

grau ist alle theorie.

was oben steht soll aber nicht bedeuten, dass ich das vorgehen des "blinden" gut heisse. keineswegs. und ich hoffe er fährt mir nicht über die füsse,...
 

Katja-Fan

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bei Erfurt
erstmal hätten wir hier für beide

§ 281 StGB Mißbrauch von Ausweispapieren

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.

dann ggf. noch

§ 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


für den armen Optiker und auch für den Täter, wenn das mit den Gesundheitszeugnissen nicht als spezielleres zutrifft, wäre dann ggf. das anwendbar (dürfte im Bezug auf den Optiker allerdings am Vorsatz scheitern):

§ 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.


später hätten wir dann

§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

- als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

- eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

- vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

- vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

- das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

- als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

- in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.


und

§ 315c StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 11. die Gefahr fahrlässig verursacht oder2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 

BePPo

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jojo...alles richtig...ich als polizist habe aber die möglichkeit deine körperliche eignung zum führen eines kraftfahrzeuges im öffentlichen str. vk anzuzweifeln....

soll heissen...

ich seh dich aus m auto aussteigen und du rennst vor nen laternenmast vor blindheit....schreibe nen bericht an die fs stelle, die laden dich zu nem gespräch und nem segtest und wech isser....geht relativ schnell...


das zur praxis...und glaube mir, die kommt häufig vor...

gibt dazu denn ja auch noch die charakterliche eignung...aber anderes thema
 
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