licht und tüv

Bender

Bekannter User
Reaktionen
0
Punkte
36
Alter
60
Ort
Hamburg
Kann einer von den Leuten mit Meinung zum Thema Standlicht rein zufällig die zugehörige Quelle auszugsweise zitieren? So wird es wirklich mehr als eine Behauptung.

Gruß
 

look4free

Bekannter User
Reaktionen
30
Punkte
48
Ort
Vellmar
Bender schrieb:
Kann einer von den Leuten mit Meinung zum Thema Standlicht rein zufällig die zugehörige Quelle auszugsweise zitieren? So wird es wirklich mehr als eine Behauptung.

Gruß

fakt mit einem nachweis: bei importmodellen werden standlichter wenn eine nachrüstung nicht möglich ist in den papieren ausgetragen! wenn eine nachrüstung möglich ist, muss es nachgerüstet werden, wie z.b. auch leuchtweitenregulierung bei autos uvm... warum haben selbst die k3,k4,k5,xxx-modelle eine standlichfunktion, obwohl ja das licht immer "brennt" - wer sie noch nicht kennt - eine schlüsselstellung nach dem lenkradschloss... ;) WICHTIG: !!!STANDLICHT IST PFLICHT!!!

und hier die quelle: stvo §17 abs.4 (auch eu-recht)

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
 
Oben