Icebear666
Forenmitglied
Quelle: ADAC
Das Oberlandesgericht Jena hat am 26.03.2015 (Adajur-Doc.Nr: 106712) ein für Motorradfahrer sehr erfreuliches Urteil gefällt.
Das Gericht musste dabei in einem Zivilprozess über die Schadensersatzansprüche aus einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einem links abbiegenden Pkw urteilen, wobei der Motorradfahrer vom Abbieger angefahren wurde und zum Sturz kam.
Die Grundsatzfeststellungen des Urteils lauten dabei:
Biegt ein Kfz-Fahrer ausserorts auf einer Landstrasse nach links in einen Feldweg ab und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Motorradfahrer, der den Kfz-Fahrer links überholt, haftet der Kfz-Fahrer allein.
Das Verschulden des Abbiegers wiegt so schwer, dass die Betriebsgefahr des Motorrades dahinter zurücktritt.
Der Abbieger war gem. § 9 I S.3 StVO verpflichtet, vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Er wollte auf freier Strecke mit geringer Geschwindigkeit nach links in einen Feldweg abbiegen.
Damit blockierte er für die Zeitdauer des Abbiegevorgangs die Fahrbahn. Da auf der Landstrasse höhere Geschwindigkeiten als innerorts gefahren werden und der nachfolgende Verkehr an der Unfallstelle nicht mit einem Linksabbiegen in einen Waldweg rechnet, war das Abbiegen hier gefährlich und trafen den Autofahrer besondere Sorgfaltspflichten.
Das Oberlandesgericht Jena hat am 26.03.2015 (Adajur-Doc.Nr: 106712) ein für Motorradfahrer sehr erfreuliches Urteil gefällt.
Das Gericht musste dabei in einem Zivilprozess über die Schadensersatzansprüche aus einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einem links abbiegenden Pkw urteilen, wobei der Motorradfahrer vom Abbieger angefahren wurde und zum Sturz kam.
Die Grundsatzfeststellungen des Urteils lauten dabei:
Biegt ein Kfz-Fahrer ausserorts auf einer Landstrasse nach links in einen Feldweg ab und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Motorradfahrer, der den Kfz-Fahrer links überholt, haftet der Kfz-Fahrer allein.
Das Verschulden des Abbiegers wiegt so schwer, dass die Betriebsgefahr des Motorrades dahinter zurücktritt.
Der Abbieger war gem. § 9 I S.3 StVO verpflichtet, vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Er wollte auf freier Strecke mit geringer Geschwindigkeit nach links in einen Feldweg abbiegen.
Damit blockierte er für die Zeitdauer des Abbiegevorgangs die Fahrbahn. Da auf der Landstrasse höhere Geschwindigkeiten als innerorts gefahren werden und der nachfolgende Verkehr an der Unfallstelle nicht mit einem Linksabbiegen in einen Waldweg rechnet, war das Abbiegen hier gefährlich und trafen den Autofahrer besondere Sorgfaltspflichten.