Michelin Pilot 3 190/55

fredu.hehlen88

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Hallo
Hab jetzt den drauf und bin 550 km gefahren und es ist einfach nur geil. TC reagiert normal und das Abkippen der "S" sowie das Handling ist viel besser und einfacher!
Grip ohne Ende [emoji41][emoji106]ImageUploadedByTapatalk1444599556.114041.jpg
 
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flix

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Sehr mutig . Michelin hat aus irgendwelchen Gründen noch nicht mal den Power 3 in 190/50 für die S freigegeben :confused:.
 

fredu.hehlen88

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Höre das erste mal von den Freigaben, selber Testen ist immer gut, natürlich immer mit vorsicht[emoji6]
 

BT012SS†

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Zum Verständnis @flix

die "S" braucht keine Freigabe solange die Größe identisch ist. Du kannst fahren was du willst.

freigabe1.jpg

Wenn eine Freigabe notwendig ist dann steht das in den COC Papieren.

freigabe2.jpg
 
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AlpenZ

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Das stimmt so nicht....



Reifenfreigaben für das Bike noch nötig?

Mit dem Verzicht der Fabrikatsbindung für Motorradreifen verunsichern einige Hersteller aktuell die Motorradfahrer. Ermöglicht wurde das durch Änderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Bislang war es so, dass der Fahrzeughersteller eine Reifen-Empfehlung bzw. -bindung inklusive Freigabe in den Fahrzeugpapieren vorgab. Wollte der Halter einen anderen Reifen fahren, benötigte er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Reifenhersteller, der eben diesen Wunschreifen zuvor bereits ausgiebig auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp geprüft und für gut befunden hat. Daran hat sich grundsätzlich auch nichts geändert.

Was aber, wenn sich ein Fahrzeughersteller von der Reifenbindung distanziert? Auf den ersten Blick sieht es dann so aus, als ob sich der Fahrzeughalter nach Herzenslust auf dem Markt umschauen und bedienen könne, ohne auf irgendwelche Freigaben achten zu müssen. Das aber ist ein Trugschluss. Denn nach wie vor fordert der Gesetzgeber vom Halter eine ausgewiesene Reifenfreigabe. Im Fall von Aprilia / Benelli / Suzuki schenkt sich der Fahrzeughersteller allerdings die aufwändigen und kostenintensiven Tests und gibt die Verantwortung damit automatisch an den Kunden bzw. die Reifenhersteller weiter. Auf diese Art umgeht der Fahrzeughersteller ganz nebenbei auch die Produkthaftung - zumindest was die eng miteinander gekoppelten Bereiche Fahrsicherheit und Reifen betrifft.

Hintergründe Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ist zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen (ABE) und Typgenehmigungen nach nationalen bzw. internationalen Rechtsvorschriften.


Reifenfabrikats- oder sonstige Bindungen der Reifen, wie sie bislang in im alten Fahrzeugschein bzw. -brief unter der Zeile 33 (Bemerkungen) eingetragen waren, auch bei den neuen Fahrzeugpapieren (Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 25. April 2006, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Feld 22) geführt werden. Grundlage dafür waren in der Vergangenheit entsprechende Einschränkungen in der jeweiligen ABE nach den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die mittlerweile in der EG-Typgenehmigung nach EG-RL 92/61/EG und 2002/24/EG verankert sind. Soviel erst mal aus dem Amts-Chinesisch des erfreulich kooperativen Kraftfahrtbundesamtes.

Nach Auffassung des BMVBS ist in jenen Fällen, in denen aufgrund der komplexen physikalischen Zusammenhänge ein sicheres Führen von Krafträdern nur mit einer vom Fahrzeughersteller genannten Reifen möglich und dieses in den Genehmigungsunterlagen in Form einer Beschränkung ausgewiesen ist, der ausgewiesene Fahrzeughalter / Fahrer von diesem Sachverhalt ausdrücklich zu informieren. Diese Interpretation wurde im Übrigen daraufhin auch so mit der Europäischen Kommission abgestimmt. Maßgeblich war an diesem Entscheid die Tatsache, dass auch Fahrzeughersteller vor dem Hintergrund der fahrdynamischen Besonderheiten von Einspurfahrzeugen keine Alternative zu der eingeschränkten Verwendung von Reifen haben. Sprich: Im Vordergrund der geänderten Rechtsvorschriften standen von vornherein Fahrzeugsicherheit und Stabilität, sodass die in den Fahrzeugdokumenten genannten Fabrikatsbindungen - sowie sonstigen Einschränkungen - auch in Zukunft das Maß der Dinge sind.

Worauf sollte der Motorradfahrer bei der Reifenwahl also besonders achten? Die Antwort ist einfacher als es die auf den ersten Blick verstrickt anmutende Rechtslage vermuten lässt. Wer sich auf nicht getestete Reifen ohne Freigaben bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung einlässt, darf sich später nicht beschweren, wenn er sich um Kopf und Kragen fährt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss laut Gesetzgeber dennoch mitgeführt werden. Selbst wenn in den Fahrzeugpapieren keine Reifenbindung besteht. Dass der Polizeibeamte vor Ort die Freigaben in der Regel gar nicht nachprüfen kann, steht auf einem anderen Blatt. Dazu wäre eine Vernetzung mit einer TÜV- oder Hersteller-Datenbank erforderlich, die zumindest im Moment noch nicht existiert. Im Fall einer Mängelkarte hat der Halter dann eine Woche Zeit, um sich eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung zu besorgen (Reifenhersteller, Internet, Foren) und diese auf einer Polizeiwache vorzulegen.

Bikersjournal.de sprach dazu mit Thomas Decke, Pressesprecher Polizei Mettmann / NRW: "Grundsätzlich ist es so, dass der Halter, der mit nicht freigegebenen Reifen unterwegs ist, eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die zum Erlischen der Betriebserlaubnis führt. Laut Bußgeldkatalog werden somit 50 Euro fällig. Gratis gibt's 3 Punkte in Flensburg dazu. Allerdings ist es für die Beamten vor Ort nicht immer einfach überhaupt festzustellen, welche Reifen denn nun tatsächlich für das betreffende Fahrzeug freigegeben sind. Hat der Fahrer nicht die in den Fahrzeugpapieren vorgesehenen Reifentyp montiert und keine dazugehörigen Freigabe vom Reifenhersteller dabei, kommt es schlimmstenfalls zu einer Mängelkarte und somit zu einer schriftlichen Aufforderung, das entsprechende Papier innerhalb einer Woche bei einer Wache vorzulegen. Ob nun eine Freigabe erforderlich ist oder nicht, ist es doch so oder so der sicherste Weg, nur ausdrücklich freigegebene Reifen zu montieren. Das sagt einem der gesunde Menschenverstand."

Jürgen Frank vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS): "Es gibt für den Motorradhersteller keine rechtliche Verpflichtung, eine Beschränkung in der Typgenehmigung in Form einer Fabrikatsbindung für Reifen vorzunehmen. Die Notwendigkeit, eine Beschränkung in Form einer Fabrikatsbindung vorzunehmen, ergibt sich aus den Fahreigenschaften des jeweiligen Motorradtyps. Die Verantwortung dafür, dass alle auf dem Markt befindlichen typgenehmigten Reifen in den für den Motorradtyp vorgegeben Reifengrößen zu keinen fahrdynamischen Sicherheitsproblemen führen, trägt der Hersteller selbst. Werden jedoch die notwendigen Fahreigenschaften nur mit bestimmten Fabrikaten erreicht und somit in der Typgenehmigung-Genehmigung aufgeführt, sind diese Beschränkungen für den Verbraucher bindend."

Verzichtet ein Fahrzeughersteller auf sicherheitsrelevante Reifenfreigaben, ist es naheliegend, dass in diesem Fall wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen könnten. Allein im Jahr 2007 präsentierte der japanische Motorradhersteller Suzuki mindestens sechs neue Motorräder. Das komplette Programm zwischen 400 und 1.800 ccm umfasst zu diesem Zeitpunkt 22 straßenzugelassene Modelle (Quelle: 'MOTORRAD Katalog 2007'). Klar hingegen die Frage, wer bei einem Unfall durch Reifenschaden haftet, wenn der Fahrzeughersteller keinerlei Bindung mehr vorgibt oder nur eine, die vielleicht nicht mehr produziert wird. Dann nämlich geht der 'Schwarze Peter' an den Halter des Fahrzeugs. Es sei denn, der Reifenhersteller hat von sich aus das jeweilige Fahrzeug mit dem betreffenden Reifen ausgiebig getestet

und folglich eine offizielle Freigabe erstellt. In diesem Fall würden die Kosten zu Prüfung und Erstellung des Gutachtens bei den Reifenherstellern hängen bleiben.

Keine Reifenbindung vom Fahrzeughersteller heißt nicht, dass man nach gut dünken Reifen montieren kann, sprich: es ist nach wie vor ein Gutachten erforderlich. Keine Vorgaben vom Fahrzeughersteller heißt auch keine Haftung durch den Hersteller. Schließlich hat dieser den Reifen ja nicht empfohlen. Und wenn der eventuell in der Betriebsanleitung empfohlene Reifen in der schnelllebigen Zeit von Heute vielleicht schon bald nicht mehr angeboten wird? In diesem Fall ist der Fahrzeughersteller haftungsmäßig ebenfalls fein raus - und hat sich obendrein die Kosten für Freigaben gespart. So gesehen handelt es sich also um rein betriebswirtschaftliche Aspekte und kein Mehr an Freiheiten für den Biker. Eher um ein Mehr an Eigenhaftung.

Quelle Biker Journal
 

BT012SS†

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Ich kenne die Berichte aus diversen Quellen.
Da kann sich ein Polizist oder sonstwer gerne mit mir drüber unterhalten wenn er möchte.
Sicherheitstechnisch gebe ich dir Recht, mit der rechtlichen Seite sehe ich das anders.
 

flix

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Das stimmt so nicht....
Quelle Biker Journal
So ist auch mein momentaner Kenntnisstand .
Und der ADAC schreibt dazu noch Folgendes :
"In Deutschland werden Reifenfabrikatsbindungen für Motorräder wegen der hohen Geschwindigkeiten,

die hier gefahren werden dürfen, und wegen besonderer Rechtsbedingungen anders gehandhabt

als in den übrigen europäischen Ländern. Dort sind Reifenbindungen weitgehend unbekannt.

Auch wenn in jüngster Zeit die Bedeutung und die Behandlung von Reifenfabrikatsbindungen bei

Motorrädern unterschiedlich bewertet werden, sollte jeder Motorradfahrer schon aus eigenem Interesse

nur solche Reifenmodelle montieren lassen und fahren, die vom Motorrad- oder Reifenhersteller

für seine Maschine zugelassen und freigegeben wurden. Abweichungen von den Vorgaben

der Hersteller können schwer oder nicht kalkulierbare Fahreigenschaften des Motorrades

verursachen. Dies betrifft alle Fahrzustände und alle Verschleißzustände des Reifens.

Einzelne Motorradhersteller verzichten einerseits auf Reifenfabrikatsbindungen, empfehlen andererseits

den Fahrzeughaltern aber verbindlich nur die Reifenmodelle, mit denen das Motorrad ursprünglich

homologiert wurde und die in dem Fahrerhandbuch verzeichnet sind. Werden diese

Empfehlungen missachtet, muss der Halter mögliche gravierende Folgen selbst verantworten. In

der Praxis bedeutet dies, dass der Motorradfahrer bei den Reifenherstellern nach Reifenfreigaben

suchen muss, wenn er die Reifen der Homologation nicht verwenden will oder diese Reifenmodelle

nicht mehr verfügbar sind. "


Im Falle des PP3 hat Michelin nach ausführlichen Tests von einer Freigabe abgesehen .
Dafür wird es entsprechende Gründe geben .
Ich würde , wenn ich die Wahl hätte ,immer einen Reifen wählen , der unter allen Umständen funktioniert .
Das muss , soll aber letztendlich jeder für sich selbst entscheiden .
 
A

AlpenZ

Guest
Ich kenne die Berichte aus diversen Quellen.
Da kann sich ein Polizist oder sonstwer gerne mit mir drüber unterhalten wenn er möchte.
Sicherheitstechnisch gebe ich dir Recht, mit der rechtlichen Seite sehe ich das anders.

Für mich ist es keine Frage, die Reifenbindung besteht, Suzuki Empfiehlt ausdrücklich den D214
Wer da Reifen ohne Freigabe fahrt ist mit Punkten dabei, und bei einem Unfall der Vollarsch.
Da halte ich jede Wette mit Dir.

1. Hinweise zur Bereifungswahl

Reifenfabrikatsbindung:
Neue SUZUKI Modelle sind keiner Reifenfabrikatsbindung unterworfen. Die SUZUKI INTERNATIONAL EUROPE GMBH erstellt seit Mai 2007 keine neuen eigenen Reifenfreigaben. Die aktuellen Reifenbescheinigungen auf http://www.suzuki.de sind weiterhin gültig und geben Auskunft, für welche Modelle Reifenfabrikatsbindungen bestehen. Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ist bei Modellen ohne Reifenfabrikatsbindung in den Fz-Papieren grundsätzlich die Verwendung aller Bereifungen erlaubt, die den Reifenbezeichnungen gemäß Fahrzeugpapieren entsprechen.


SUZUKI empfiehlt für Modelle ohne Reifenfabrikatsbindung laut Fahrerhandbuch ausschließlich die bei der Produktion des Fahrzeugs montierten Reifentypen. Diese wurden zusammen mit dem jeweiligen Fahrzeugtyp ausgiebig getestet und garantieren ausgewogene Fahreigenschaften. SUZUKI kann Sicherheitsrisiken bei der Verwendung einer anderen als der von SUZUKI für den jeweiligen Fahrzeugtyp getesteten und empfohlenen Bereifung nicht ausschließen. Für Bereifungen, die von SUZUKI nicht getestet und empfohlen wurden, wird keine Haftung übernommen.

Sofern Sie sich für eine Alternativbereifung entscheiden, sollten Sie für Ihre eigene Sicherheit unbedingt darauf achten, dass die betreffenden Reifen vom Reifenhersteller oder Reifenimporteur aufgrund eigener Tests für Ihren Fahrzeugtyp empfohlen werden.


ACHTUNG: Reifen der Geschwindigkeitskategorie W, wobei Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex in Klammern angegeben sind, z.B. 120/70ZR17 (58W) oder 190/50ZR17 (73W), sind für Höchstgeschwindigkeiten über 270 km/h zugelassen. Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit über 270 km/h ist unbedingt mit dem Reifenhersteller zu klären, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Bereifung für das Fahrzeug ausreichend ist!

Betreffend die weiterhin gültigen Reifenfreigabebescheinigungen von SUZUKI für Modelle mit Reifenfabrikatsbindung beachten Sie bitte Folgendes:

Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich die Reifenbescheinigungen von SUZUKI nur auf Motorräder, die von der SUZUKI INTERNATIONAL EUROPE GMBH bzw. deren Rechtsvorgängerin SUZUKI MOTOR GMBH DEUTSCHLAND vertrieben wurden und dem Serienzustand gemäß Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Typgenehmigung entsprechen. Dies gilt besonders hinsichtlich Serienfelgen, ggf. serienmäßiger Verkleidung und Motorleistung.

Bei den in den Bescheinigungen genannten Alternativbereifungen handelt es sich um von SUZUKI selbst für den jeweiligen Fahrzeugtyp getestete und freigegebene Reifentypen. Andere als in der jeweils neuesten Fassung der Bescheinigungen aufgeführte Reifentypen werden von SUZUKI nicht empfohlen.

Bitte beachten Sie, dass die Freigaben sich generell nicht auf Reifen mit auch nur geringen Abweichungen von der angegebenen Reifenbezeichnung bezüglich Reifentyp und Geschwindigkeitsindex beziehen.

Sofern keine Reifenfabrikatsbindung besteht, kann das Fabrikat gemäß StVZO frei gewählt werden. Soweit in den Fahrzeugpapieren vermerkt und in der Freigabebescheinigung nicht anders angegeben, ist hierbei nur die paarweise Verwendung von Reifen eines Herstellers zulässig. In allen anderen Fällen wird dies empfohlen.

Mischbereifungen, d. h. die Kombination von Diagonalreifen mit Radialreifen sind nur zulässig, wenn dies in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist oder wenn eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt wird. (§36 (2a) StVZO in Verbindung mit Erläuterung 45)

In Zweifelsfällen bezüglich der Reifenbezeichnungen wenden Sie sich bitte direkt an die Reifenfirmen.

Kopien aller SUZUKI-Reifenbescheinigungen sind auch gültig ohne Originalstempel und Originalunterschrift eines Händlers oder einer anderen Stelle. Das entsprechende Feld auf älteren Bescheinigungen ist durch die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Bescheinigungen auf http://www.suzuki.de überflüssig geworden.


2. Allgemeine Hinweise zur Bereifung
Lesen und beachten Sie unbedingt die Hinweise und Warnungen zur Bereifung im Fahrerhandbuch Ihres Fahrzeugs, um Sicherheitsrisiken für Sie selbst und andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen!


Neue Reifen müssen eingefahren werden! Produktionsbedingt haben Neureifen eine glatte Oberfläche, die volle Reifenhaftung ist noch nicht gewährleistet. Während der Einfahrzeit ist deshalb die Schräglage in Kurven langsam zu steigern. Vermeiden Sie während der ersten 160 km scharfes Beschleunigen und starkes Bremsen, vor allem in Schräglage. Die Gefügestruktur des Reifengummis erhält ihre endgültige Form erst nach einer Erwärmung auf Betriebstemperatur und anschließender Abkühlung. Vermeiden Sie deshalb während der ersten 160 km bei starken Motorrädern (über 100 kW / 136 PS) Fahrten mit sehr hoher Geschwindigkeit (über 200 km/h). Nichtbeachtung kann im Extremfall zu Laufflächenablösung (Profilausrissen) führen. Beachten Sie auch die entsprechenden Vorschriften des Fahrerhandbuchs und der Reifenhersteller.

Achten Sie sehr genau auf die Einhaltung des vorgeschriebenen Luftdruckes und kontrollieren Sie diesen täglich vor Fahrtantritt. Der jeweilige den Betriebsbedingungen entsprechende Reifenluftdruck ist dem Fahrerhandbuch zu entnehmen.

Bezüglich des Reifenalters gilt die Festlegung der führenden Unternehmen im Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie (WdK) vom September 2001, der zufolge Reifen bei sachgemäßer Lagerung (trocken, kühl, ohne direkte Sonneneinstrahlung) bis zu einem Alter von fünf Jahren als Neureifen betrachtet und im normalen Gebrauch bis zu einem Gesamtalter von max. zehn Jahren verwendet werden können.

Beachten Sie auch die im Fahrerhandbuch angegebene Mindestprofiltiefe für die Bereifung Ihres Motorrads. Diese Grenze kann eher erreicht sein als die gesetzliche Mindestprofiltiefe, die derzeit für Krafträder 1,6 mm, für Leicht- und Kleinkrafträder 1,0 mm in den Hauptprofilrillen auf ca. ¾ der Breite der Lauffläche beträgt. (§36 (2) StVZO und Erl. 24 zu §36 StVZO).

Vor Verwendung von Reifen mit Schlauch auf Schlauchlos-Felgen ist eine entsprechende Freigabe des Reifenherstellers einzuholen. Dabei sind grundsätzlich Reifen und Schlauch desselben Herstellers zu verwenden. Die schlauchlose Verwendung von Schlauchtyp-Reifen ist nicht zulässig.

Es ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Freigängigkeit der Reifen unter allen Betriebsbedingungen gewährleistet ist.

SUZUKI INTERNATIONAL
EUROPE GMBH
 

BT012SS†

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Sofern keine Reifenfabrikatsbindung besteht, kann das Fabrikat gemäß StVZO frei gewählt werden.
Und was ist mit dieser, von dir zitierten Aussage?

Ansonsten gebe ich euch Recht was die Sicherheit angeht. Rechtlich würde ich das mit denen ausdiskutieren.
 

meica

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Reifenbindung hin oder her. Hier geht es auch noch um eine andere Größe (190/55) !!!
Wenn es keine Freigabe für diese Größe vom Reifenhersteller gibt, muss der Reifen eingetragen werden. Hast Du das gemacht ?
 

flix

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Und was ist mit dieser, von dir zitierten Aussage?

In unserem Falle der S das :

"Einzelne Motorradhersteller verzichten einerseits auf Reifenfabrikatsbindungen, empfehlen andererseits

den Fahrzeughaltern aber verbindlich nur die Reifenmodelle, mit denen das Motorrad ursprünglich

homologiert wurde und die in dem Fahrerhandbuch verzeichnet sind. Werden diese

Empfehlungen missachtet, muss der Halter mögliche gravierende Folgen selbst verantworten. "


Der Dunlop ist in unserem Fahrerhandbuch explizit erwähnt .Das mag bei anderen Modellen anders sein.
Bedeutet im Schadensfall und einem findigen Anwalt der Gegenseite könnte es Probleme geben .
Da würde sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sicher gut machen .
Die Rennleitung sehe ich als das kleinere Übel .

 
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AlpenZ

Guest
In unserem Falle der S das :

"Einzelne Motorradhersteller verzichten einerseits auf Reifenfabrikatsbindungen, empfehlen andererseits

den Fahrzeughaltern aber verbindlich nur die Reifenmodelle, mit denen das Motorrad ursprünglich

homologiert wurde und die in dem Fahrerhandbuch verzeichnet sind. Werden diese

Empfehlungen missachtet, muss der Halter mögliche gravierende Folgen selbst verantworten. "


Der Dunlop ist in unserem Fahrerhandbuch explizit erwähnt .Das mag bei anderen Modellen anders sein.
Bedeutet im Schadensfall und einem findigen Anwalt der Gegenseite könnte es Probleme geben .
Da würde sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sicher gut machen .
Die Rennleitung sehe ich als das kleinere Übel .
In dem Punkt sind wir uns bereits einig. Es geht noch um das rechtliche, kann die Polizei bei fehlender Freigabe ein Knöllchen inkl. Punkte verabreichen oder nicht. Ich bin der Meinung sie können.
 

BT012SS†

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Früher standen die Reifen im Fahrzeugbrief, heute im COC-Papier = Homologationspapier
Schaut mal rein was da drinne steht.
 

flix

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Es geht noch um das rechtliche, kann die Polizei bei fehlender Freigabe ein Knöllchen inkl. Punkte verabreichen oder nicht. Ich bin der Meinung sie können.

Rein theoretisch vielleicht , aber wer von den kontrollierenden Herrschaften ist schon in Besitz des Fahrerhandbuches ?
 

meica

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Bedenkt hier eigentlich niemand das es sich sogar um eine andere Reifengröße handelt ? Oder stehe ich jetzt hier auf´m Schlauch ?
 

flix

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Bedenkt hier eigentlich niemand das es sich sogar um eine andere Reifengröße handelt ? Oder stehe ich jetzt hier auf´m Schlauch ?

Das habe ich schon in meinem ersten post zum Thema festgestellt .
Du hast natürlich Recht , obwohl ich auch gerne nen 55er fahren würde , möglichst legal :).
 

flix

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Nimm mal an er hat zufällig eins dabei ;)
Solche Spitzfindigkeiten traue ich den Jungs nicht zu . Und falls doch jemand extrem am Geld einsammeln interessiert sein sollte , kramst du die Unbedenklichkeitsbescheinigung für deine Reifen raus und sagst "MAU-MAU " .
 
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AlpenZ

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Solche Spitzfindigkeiten traue ich den Jungs nicht zu . Und falls doch jemand extrem am Geld einsammeln interessiert sein sollte , kramst du die Unbedenklichkeitsbescheinigung für deine Reifen raus und sagst "MAU-MAU " .
In unserem Fall gibt es diese Unbedenklichkeitsbescheinigung aber nicht.
 

ls_

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Wir können hier natürlich darüber diskutieren, ob man mit den Reifen ein Knöllchen bekommt oder nicht. Wesentlich interessanter ist aber doch die Versicherungs-, Garantie- und Schuldfrage, wenn etwas passiert.
Und egal wer eigentlich Schuld hat - wenn der Gutachter auf der verunfallten Kiste einen Reifen sieht, der nicht freigegeben wurde, dann war's das. Mindestens Teilschuld, Haftpflicht zahlt vielleicht teilweise, Kasko (so man eine hat) gar nicht. Im üngünstigsten Fall evtl. noch eine Anzeige wegen Fahrlässigkeit.

Und wir haben hier gerade im Forum jemanden, der sich eventuell wegen Bremsproblemen lang gemacht hat. Wie würde Suzuki wohl auf Ansprüche/Gutachten reagieren, wenn Zatox nicht freigegebene Reifen drauf gehabt hätte?

Von den Sicherheitsbedenken, einen Reifen zu verbauen, der nach Tests keine Freigabe erhalten hat, mal ganz zu schweigen...
 
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