Nach meinem Kenntnisstand wird bei den meisten Vers. die Mwst. bei Abrechnung ausf Kostenvoranschlagsbasis einbehalten und erst gezahlt, wenn tatsächliche Rep. mit Beleg nachgewiesen wird und tatsächlich anfallen.
Zit. BGH:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 42/2004
Bundesgerichtshof zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden an einem Kraftfahrzeug
Bei einem Verkehrsunfall im August 2002 entstand am Kraftfahrzeug des Klägers wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger erwarb kein Ersatzfahrzeug. Der beklagte Haftpflichtversicherer legte seiner Schadensabrechnung den von einem Sachverständigen ermittelten Nettowiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzwagens zugrunde.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Umsatzsteuer auf den Nettowiederbeschaffungswert. Dieses Klagebegehren, das in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb, verfolgt er mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Er meint, im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens liege eine Zerstörung der Sache im Sinne des § 251 BGB vor. Daneben rügt er die Berechnung des Nettowiederbeschaffungswertes durch das Berufungsgericht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. In allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache schließt der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, Art 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der den Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt. Vor der Neufassung des § 249 BGB wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen eine Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war. Im Streitfall hat der VI. Zivilsenat ausgeführt: § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB steht einem Anspruch auf Erstattung nicht angefallener (fiktiver) Umsatzsteuer auch dann entgegen, wenn an dem Unfallfahrzeug wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist. Nach neuem Recht ist daran festzuhalten, daß im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig keine § 251 BGB unterfallende Zerstörung der Sache vorliegt. Denn der Geschädigte kann Restitution seines Schadens meist durch den Erwerb eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges erlangen. Gegen eine Abkehr von dieser rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 249 BGB ersichtliche Wille des Gesetzgebers, der die von der Rechtsprechung vorgenommene Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB alter Fassung ausdrücklich auch für das neue Recht gebilligt hat. Deshalb erfaßt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug.
Die Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG auszugehen sei, brauchte der Bundesgerichtshof im Streitfall nicht zu entscheiden. Der Kläger hatte hierzu in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen.
Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03
Karlsruhe , den 20. April 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Zit Ende!
Urteile sind ja net aber net immer anwendbar.
Wg. Nutzungsausfall gibt es eine GDV Tabelle - da besteht aber oft Spielraum je nach Fall.
Zit.:
Nutzungsausfall
Nehmen Sie den vorübergehenden Ausfall Ihres Fahrzeuges in Kauf, und verzichten Sie auf einen Mietwagen, dann können Sie Nutzungsausfall verlangen. Diesen bekommen Sie für jeden Tag, an dem Sie das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können. Dazu gehört vor allem die Zeit, die der Sachverständige braucht, um das Gutachten zu erstellen sowie natürlich die Reparaturdauer. Haben Sie zunächst einen Mietwagen genommen und diesen vor Ende der Reparatur abgegeben, bleibt es Ihnen unbenommen, nun für den Rest der Reparaturdauer ebenfalls Nutzungsausfall geltend machen. Bei einem Totalschaden können Sie in der Regel einen Nutzungsausfall von 14 Tagen geltend machen. Dieser ist noch nicht einmal konkret nachzuweisen. Vorsicht: Sie müssen sich in absehbarer Zeit tatsächlich wieder ein Fahrzeug beschaffen. Fahren Sie länger als drei Monate kein Fahrzeug, dann wird vermutet, daß Sie keinen Nutzungswillen gehabt haben. Sie gehen dann leer aus. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich im übrigen nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den aktuellen Betrag für ihren PKW oder Ihr Kraftrad erfahren Sie beim ADAC oder Ihrem Anwalt. Achtung: Nutzungsausfall wird Ihnen nur gezahlt, wenn Sie die Möglichkeit hatten, den Wagen auch zu nutzen. Wurden Sie beispielsweise stationär im Krankenhaus behandelt, konnten Sie den Wagen nicht benutzen. Gleiches gilt für Auslandsreisen.
Eine Entschädigung steht Ihnen in diesen Fällen nur dann zu, wenn der Wagen üblicherweise und regelmäßig auch von Familienangehörigen gefahren wird. Rechnen Sie auf Gutachterbasis ab, müssen Sie ebenfalls auf Nutzungsausfall verzichten, denn hier konnten Sie Ihren Wagen ja nutzen. Wurde bei dem Verkehrsunfall nicht Ihr Kraftfahrzeug sondern Ihr Fahrrad beschädigt, können Sie ebenfalls Nutzungsausfall geltend machen, wenn Sie das Fahrrad zuvor regelmäßig benutzt haben. Je nach Kaufpreis, Art des Rades und seinem Alter werden fünf bis zwölf Mark pro Tag zugesprochen.
Quelle: WISO-Magazin - 03/99 Zit. Ende
In jedem Fall nicht die Kostenpauschale von 50,- Euro vergessen und geltend machen für Auslagen, Tel. und Lauferei.
Wenns kompliziert wieder wlieber ienen Anwalt und da is nun wieder der Spruch wohl dem der ne Rechtschutz hat.!