Nö, das läuft da bißerl anders..:
Da von so einem Umbau erst mal eine Gefährdung gem. §19(2) StVZO zu erwarten ist, muss die
Gefährdungserwartung durch eine Begutachtung entkräftet werden = TÜV, oder anerkannte
Prüfstelle..
Zu dieser Thematik gibt's zu sagen, dass seitlich angebrachte Kennzeichen grundsätzlich vom TÜV
abzunehmen und in die Kfz-Papiere einzutragen sind, wenn Gewünscht.. :thumbup:
Zudem muss es von hinten im altbekannten 30 Grad Winkel seitlich ablesbar sein, und beleuchtet.
Das Rücklicht muss weiterhin am Kotflügel, also mittig, verbleiben.
Zudem muss "die Schräglageneigenschaft
" erhalten bleiben..
(Kennzeichen "darf bei Kurvenfahrten ordentlicher Art :rofl: " nicht am Boden schleifen).
JETZT weiß ich WARUM ich "SOoo Unordentlich bin"..
Wenn das alles passt, wird eine Lösung zu finden sein.
Ohne Abnahme des Bauteils erlischt die BE des Kfz gem. §19 II StVZO.
(Gefährdungserwartung).
Gemäß 93/92/EWG gilt:
- Abmessung der Anbringungsstelle bei Krad: mindestens 280 mm x 210 mm (ob die Maße so noch stimmen :thinking: ?)
- Anbringung des Kennzeichens Senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges.
- Neigung obere Kante des Kennzeichens max. 30° nach vorne
- Neigung untere Kante des Kennzeichens max. 15° nach vorne
- Oberkante Kennzeichen maximal 1500mm vom Boden
- Unterkante Kennzeichen minimal 200mm vom Boden
- Sichtbarkeit des Kennzeichens mindestens 30° von oben und beiden Seiten, 5° von unten
In 93/92/EWG wird jedoch auch genannt:
Wird nachträglich ein schmaler Austauschlenker angebaut, ist zu beurteilen, ob die Anbringung des
Kennzeichens dann noch vorschriftenkonform ist!
Gruß Doc m. .. :wink: