also hier mal ein auszug. vorsatz kann dir nur "unterstellt" und bewiesen werden, wenn du vorher schon min. einmal erwischt und auch dafür bestraft wurdest - wenn öfter sogar in besonderer härte (bis zu 300%mehr strafe) sonst nicht, denn einmal ist keinmal:
Vorsatz ist die Verwirklichung eines Tatbestandes mit Wissen und Wollen. Zumindest muss der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten und mit ihr einverstanden sein. Hat der Betroffene nur die unbestimmte Hoffnung, dass der Erfolg ausbleibt, so schließt das sein Einverständnis mit der Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten werden wohl vorsätzlich begangen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkürzung des Sicherheitsabstandes, unzulässiges Überholen) Damit ist jedoch nicht gesagt, dass auch Gefährdungen und Verletzungen anderer gewollt sind. Bei einer Bußgeldanzeige wird daher in der Regel die Schuldform offen gelassen oder der Nachweis des Vorsatzes verneint.
Fahrlässig handelt, wer einen Tatbestand rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht, ohne die Verwirklichung zu erkennen oder zu wollen. Wenn der Betroffene die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit), oder die Möglichkeit der rechtswidrigen Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber darauf vertraut, sie werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit) handelt fahrlässig. Die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung wird in der Regel auch pflichtwidrig sein. Fälle, in denen trotz Rechtswidrigkeit keine Pflichtwidrigkeit angenommen wird, sind im Ordnungswidrigkeitenrecht selten. Behauptet ein Betroffener, seine Pflichten nicht gekannt zu haben, so wird sich die Frage nach einem Verbotsirrtum stellen. Die Rechtswidrigkeit wird nur entfallen, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen (rechtfertigender Notstand).
Die Grundform der Fahrlässigkeit ist die unbewusste Fahrlässigkeit. Die bewusste Fahrlässigkeit ist zumindest schwer gegen den bedingten Vorsatz abzugrenzen. Ist der bedingte Vorsatz nicht nachweisbar, wird in der Regel Fahrlässigkeit angenommen. Das gilt für die Vielzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen die Annahme des bedingten Vorsatzes zwar nahe liegt, aber letzte Zweifel nicht ausgeräumt werden können.