Goliath schrieb:
Ein schädigendes Ereignis kann beinahe alles sein..., selbst wenn jemand sich durch deine Präsenz im Straßenverkehr schlecht fühlt, weil du laute Musik, und was weiss ich nicht hast, hast du im aller aller aller kleinlichsten Fall eine Körperverletzung und somit einer Verkehrsvergehensanzeige am Ar***...
mit zu lauter Musik rumzufahren ist ein Verstoß gegen §23 Abs. 1 StVO und hat eine Verwarnung in Höhe von 10€ zur Folge und kann demzufolge keine Körperverletzung sein und die Maßnahme wird auch nicht damit begründet das man andere stört/schädigt, sondern damit, das man seine Umwelt nicht in dem Maße wahrnehmen kann wie es zum sicheren Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr notwendig ist
Goliath schrieb:
Die Rechtsgrundlage der Durchsuchung muss sich, aufgrund des eröffneten Strafverfahrens gegen primär DICH als Halter des Fzg (Du hast Halterpflichten, die dich in diversen Situationen auch alt aussehen lassen...) auch primär aus der Strafprozessordnung herleiten.
Ich finde leider keinen passenden Link zur aktuellen Strafprozessordnung, aber ich meine mich gut zu erinnern, dass ein Wortlaut sinngemäß folgendermaßen war:
"Private Grundstücke dürfen nur ohne Genehmigung der Eigentümer betreten und/oder durchsucht werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der/das Gesuchte auch tatsächlich dort aufhalten wird..."
- also bei Täter auf Verfolgung, oder sowas..
dann müssen sie dir, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden, auch nicht unmittelbar mitteilen, worum es geht, sondern erteilen Anordnungen, denen du Folge zu leisten hast.
§ 102 StPO
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§ 103 StPO
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
§ 105 StPO
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Goliath schrieb:
Einen WIEDERSTAND kann ich hier auch beim besten Willen nicht rauslesen, denn zuvor hätte durch die Beamten ein Platzverweis gemäß § 164 StPO erfolgen müssen, oder zur Not eine Festnahmé, wenn durch aktive Störungen des polizeilichen Gegenübers ein Erfolg der Maßnahme objektiv gefährdet ist.
§ 164 StPO
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
zumindest kann ich hier keine Grundlage für einen Platzverweis erkennen, im Anfangssachverhalt den Widerstand schon, dazu reicht es auch wenn mir eine Frau aktiv den Weg versperrt, den ich gehen will, weil es zumindest einer Kraftanstrengung bedarf diese zu entfernen.
Und warum soll ein Platzverweis die Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des § 113 StGB sein?
Und warum sollte sich eine Festnahme nach § 164 StPO und eine anschießende Strafverfolgung nach § 113 StGB ausschließen?
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Nun mal was zu der Eingangsgeschichte und das Wort Geschichte benutze ich nicht zufällig, da paßt nämlich so einiges nicht (womit ich nicht sagen will das es so nicht war, aber es klingt nicht sehr glaubwürdig):
1. die Durchsuchung hatte eigentlich ein völlig falsches Ziel da die Zeugen ja den Fahrer/in wohl eh nicht erkannt haben, somit hätte nur eine Besichtigung des Fahrzeugs Sinn gemacht (das macht die Durchsuchung aber nicht rechtswidrig, wenn sie das nämlich wäre könnte auch kein Widerstand vorliegen)
2. wenn ich etwas suche dann setze ich mich nicht in fremde Esszimmer, schon gar nicht ohne zu fragen und sitzen ist bei einer Suche eher kontraproduktiv
3. kein Polizeibeamter rennt durch irgendwelche Wohnungen/Häuser ohne entweder zu fragen, ob er das denn mal darf oder ohne wenigstens zu erklären, warum er das macht, das geht einem nach einer gewissen Zeit so in Fleisch und Blut über, das geht gar nicht mehr anders
4. die Frau schafft es nicht zu erwähnen das ihre kleine Tochter im Keller ist und sie sich um sie sorgt, fragt dann aber nach einer gewissen zeit nach einem Durchsuchungsbefehl. Das ist eher ungewöhnlich, normalerweise sind Eltern da immer sehr besorgt. Im Gegensatz dazu fragen Betroffene normalerwiese entweder gleich zu Beginn nach einem Durchsuchungsbefehl / entsprechender Rechtsgrundlage / Vorgesetzen oder gar nicht mehr.
5. warum sollte sich ein Polizeibeamter von einer Frau von seiner Durchsuchung abhalten lassen, mit seinem Vorgesetzen telefonieren und trozt harmloser Situation Verstärkung bekommen. Der Beamte vor Ort hatte doch alle Möglichkeiten und Befugnisse die er brauchte, sein Vorgesetzter hat auch nicht mehr. Wenn ich jemanden suche und Geräusche aus einem Bereich höre von dem ich erstmal nicht weis wieviele Ausgänge er hat, dann telefonier ich nicht ne halbe Stunde rum sondern mache mich dahin, und wenn dabei Person zu bruch geht, die sich mir in den Weg stellt, dann hat sie halt Pech. Das die 3 ihre schußsicheren Westen anhatten sollte man übrigens nicht dahingehend werten das sie eine besonders gefährliche Person suchten, sondern einfach nur so, das es halt 3 schlaue Beamte waren, so sind die Zeiten nunmal
6. es ist unlogisch das die Polizei erst am nächsten Tag anruft und den Mann zu Vernehmumg vorlädt, wenn man schon mal da ist macht man das gleich und schriftlich. Außerdem sagt man auch nicht das er sich stellen soll, kann man nämlich gar nicht, dazu müßte er nämlich auf der Flucht sein und man ihn erstmal zu Fahndung ausschreiben, das ist bei einer Verkehrsunfallflucht mit leichtem Sachschaden eher unwahrscheinlich
7. man ruft nicht 2 Tage später bei einer Beschuldigten an und fragt nach ihren Personalien, das ist ja nun völliger Blödsinn, entweder gleich oder gar nicht, sollte man dann doch nochmal etwas von ihr wollen dann macht man das persönlich und mit Zeugen.
8. das die Frau einen Strafbefehl zu erwarten hat kann die Polizei gar nicht sagen, ob es zu einem Strafbefehl oder einer Hauptverhandlung kommt entscheidet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
9. bevor es überhaupt zu einer Klageerhebung kommen kann muß man der Frau erstmal einen Tatvorwurf machen und ihr die Chance geben sich dazu zu äußern, entweder schriftlich oder in Form einer Beschuldigtenvernehmung, irgendwie klingt der Sachverhalt hier wie: Geben sie mir mal ihre Personalien, sie bekommen einen Strafbefehl wegen ...
10. "Widerstand gegen die Staatsgewalt", netter Spruch, ist in Deutschland aber ungefähr so richtig wie "Sie haben das Recht zu schweigen! Alles was sie von nun an sagen kann und wird vor Gericht gegen sie verwendet werden". Die Straftat heißt "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte", nur der Abschnitt im Strafgesetzbuch heißt "Widerstand gegen die Staatsgewalt", das wirft bestimmt kein Polizeivollzugsbeamter oder Staatsanwalt durcheinander
11. warum sollte man die Frau erst darüber aufklären müssen das sie sich strafbar macht, wenn sie sich gegen polizeiliche Maßnahmen stellt? Die "Empörung" darüber kann ich nicht nachvollziehen. Klar kann ich so nett sein und mir selbst den Schreibkram ersparen indem ich es mal im guten probiere, aber müssen muß man das nicht. Und auch hier trifft wieder der alte Spruch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht (wobei man vermutlich recht naiv sein muß um sich hier unwissend stellen zu können)
12. die Sache mit dem Auto: wenn man das Auto sicherstellen will braucht man dazu keinen Autoschlüssel, das wird ohnehin abgeschleppt und nicht von einem Polizeibeamten gefahren