„§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
[...]“
Quelle:
§ 56 StVZO - Einzelnorm
(Die nachfolgenden Absätze 2-3 beziehen sich nicht auf einspurige Kraftfahrzeuge und scheiden für uns aus)
Also in der Grundnorm § 56 StVZO steht lediglich, dass man Spiegel haben muss, durch die man nach hinten, zur Seite und nach vorne schauen kann. Das nach vorne schauen erübrigt sich für Kradfahrer und ist eher für Zugmaschinen gedacht. Der Gesetzgeber möchte damit gewährleisten, dass durch die Beschaffenheit und Ausstattung des Fahrzeugs keinerlei tote Winkel für die Fahrzeugführer gegeben sind und dadurch Unfälle vermeidbar gemacht werden. „Tote Winkel“ sind bei Krädern nach vorne nicht und zur Seite nur teilweise gegeben.
Beim „toten Winkel“ zur Seite (also das was quasi von 3-9 Uhr um uns herum passiert) bin ich mir noch nicht ganz sicher, aber da würde das Ding mit dem Schulterblick greifen. Da müsste ich mich ggfs. aber nochmal tiefer einarbeiten und mich genauer absichern.
Was ich aber noch gefunden habe, ist das pdf-Dokument es TÜV Süd, welches einigen Leuten hier bestimmt schon bekannt sein dürfte.
Anhang anzeigen 45195
Quelle:
https://www.tuev-sued.de/uploads/images/1189503780287302591046/Motorradaenderungen_082007.pdf
In dieser „Broschüre“ ist auch wieder nur von der Anzahl der Spiegel und der vorgeschriebenen „Mindest-Spiegelfläche“ die Rede, nicht jedoch ob oben oder unten montiert die Rede.
Oben rechts im Bild ist noch die Norm 97/24 EWG genannt. In den EWG-Normen geht es jedoch lediglich um europaweit genehmigten Fahrzeugtypen, -Klassen und die für diesen Geltungsbereich genehmigten Anbauteile.
Sprich: Ist ne E-Nummer drauf, ist das Teil als europaweit TÜV-konform angesehen.
Soweit ich das hier lesen konnte war auch hier wieder keinerlei Rede von der Art und Weise, wie die (durch die E-Nummer bereits genehmigten) Spiegel anzubringen habe.
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Für mich ergibt sich nach aktuellem Stand folgender Schluss:
Solange man
- eine ABE für die Spiegel
oder
- eine E-Nummer auf den Spiegel vorhanden ist,
dürfen diese angebracht werden.
Man sollte jedoch darauf achten, dass man durch diese entsprechend auch nach hinten sehen kann. Des Weiteren dürfen durch die Gestaltung der Anbringung keine Gefahren für einen selbst, oder andere Verkehrsteilnehmer hinzukommen.
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Disclaimer: Ich bin kein Fachanwalt, ich kenne mich aber mit der Grundmaterie aus. Das Ganze möchte ich hiermit aber ausdrücklich nicht in Stein meißeln, zumal es immer mal wieder so tolle Gerichtsurteile gibt die manche Normen aushebeln o.ä.
Falls es also hier jemand gibt, der da mehr drüber weiß: Immer gerne raus damit! Damit ist allen geholfen.
Ich finde da aktuell nicht mehr drüber und manchmal sind Gesetze ja auch einfacher als gedacht (ist selten, kommt aber vor! :0307-err
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