Einen wunderschönen guten Morge,
hey mein Ostseehai, auch schon auf..?
Ich kenn`s halt SO, lt.StVO:
" Bei Motorrädern ab Erstzulassung 1. Januar 1990 sind zwei Spiegel vorgeschrieben, vorher
genügte noch einer links. Die Spiegel müssen einstellbar sein, dürfen keine verletzungs-
-gefährdenden Kanten aufweisen (die "Malteserkreuze" sind also tabu), und die spiegelnde
Fläche darf 60 Quadratzentimeter nicht unterschreiten. Eine Bauartgenehmigungspflicht
besteht nicht, das heißt, der Spiegel muß kein Prüfzeichen tragen."
Nach EWG-Richtlinie mind. 69.qcm.., stimmt....
Spiegel (97/24 EWG)
Der Anbau von Spieglen ist auch so eine Sache bei der der TÜV gerne mal hinschaut.
Auch dort gibt es wieder Unterschiede zwischen EG-recht und deutschen Recht.
Vor Erstzulassung 01.01.1990 ist ein linker Spiegel erforderlich.
nach Erstzulassung 01.01.1990 unter 100km/h ein linker Spiegel erforderlich,
über 100km/h zwei Spiegel erforderlich.
Nach EG-Recht
Es dürfen nur Spiegel angebaut werden die ein E-Prüfzeichen haben!
Nach deutschen Recht
Die Spiegel müssen eine spiegelnde Fläche von mindestens 60cm² haben.
Ein E-Prüfzeichen ist
nicht zwingend erforderlich.
(das hab ich g`meint..)
Tja, leider gilt halt das EG-Recht bei den neuen Bike`s...