<blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr>Original erstellt von Matte:
<strong>
Darf ich fragen, was Dich hier so sicher macht, also wo Deine Quellen sind, denn gängige Praxis sind sie wohl nicht ? Meine Quellen sind:
- Ein erfahrener Verkehrsanwalt für den ADAC, der selbst vier Motorräder fährt, seine Duc 996 davon leidenschaftlich
- Eine Kripobeamtin in der Familie, die früher sehr viel Verkehrsrecht machen mußte
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Radarfalle.de
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Das Buch "Nie mehr Strafe zahlen 2" in der aktuellen Auflage
- Gewisse eigene Erfahrungen und Erfahrungen aus dem direkten Bekanntenkreis
Matte, der nach wie vor glaubt, sich da ganz gut auszukennen</strong><hr></blockquote>
Im wesentlichen handelt es sich bei obiger Abhandlung um ein EXZERPT aus der von dir selbst genannten Quelle,
www.radarfalle.de
Hier noch ein paar Gerichtsurteile, bei denen es zu Fahrtenbuchauflagen kam:
- Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h, bei Schild "Lärmschutz" (VGH Mannheim DAR 1991, 313)
- Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 20 km/h innerorts - Auflage für ein Jahr nicht übermäßig (BVerwG VBl 1979, 209)
- Geschwindigkeitsüberschreitungen um 50% (VGH Mannheim NZV 1991, 445)
- Geschwindigkeitsüberschreitung: 90 statt 50 km/h innerorts (OVG Bremen DAR 1976, 53)
- Rotlichtverstoß: Fahrtenbuch nicht länger als 6 Monate (OVG Münster VRS 75, 384)
- Mißachtung des Überholverbots, auch ohne Gefährdung (BVerwG NZV 1996, 460)
- Rechtsüberholen, dichtes Auffahren bei 180 km/h auf Autobahn (OVG Münster NZV 1992, 423)
ALS FAZIT BLEIBT:
Eine Fahrtenbuchauflage ist verhältnismäßig, wenn es sich um einen gravierenden Verkehrsverstoß handelt, d.h. sie ist auch beim Erstverstoss moeglich!!!