Hab das Video leider nicht gesehen, aber ich denke es hat sich inzwischen herum gesprochen daß ein Wheelie allein keine Straftat und nicht explizit verboten ist. Aus eigener Erfahrung kann ich das nur bestätigen, O-Ton der Rennleitung: Ich würde Sie dafür gerne bestrafen, aber ich darf nicht :harharhar
Das hier hab ich nach kurzer Suche gefunden:
Ein Motorradfahrer hatte vor dem Amtsgericht Lübeck am 9.12.2011 eine Hauptverhandlung, in dem ihm u.a. auch vorgeworfen wurde, durch einen „Wheelie“ einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, also eine Straftat nach § 315 b StGB begangen zu haben.
Nach eingehender Prüfung kam das Gericht aber dann in seinem Urteil (Az: 61 GS 125/11) zu dem Ergebnis, dass ein Wheelie allein noch keine Straftat ist.
Begründet wurde diese Entscheidung u.a. wie folgt:
Das in Rede stehende, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende und die Gesundheit anderer nach den konkreten Umständen unzweifelhaft konkret gefährdende Verhalten stellt sich nach den bisherigen Ermittlungen (noch) nicht als Eingriff in den Straßenverkehr dar. In Betracht kommt allein ein Eingriff im Sinn des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Gemeint sind damit in allen Tatbestandsvarianten nur verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr, d.h. Eingriffe von außen. Störungen des fließenden Verkehrs auf öffentlichen Straßen durch Verkehrsteilnehmer, die mithin Teil von Verkehrsvorgängen sind, werden hingegen grundsätzlich durch die abschließende Regelung des § 316 c StGB erfasst.
Eingriffe im Sinn des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB können aber nur angenommen worden, wenn sie in subjektiver Hinsicht unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs absichtlich als Mittel der Verkehrsbehinderung begangen werden, bei dem es dem Täter also darauf ankommt, durch sein Verhalten in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.
Weiterhin muss ein bewusst zweckwidriger Einsatz eines Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - erfolgen.
Danach sind als tatbestandsmäßig angesehen worden etwa ein absichtliches Auffahren auf ein vorausfahrendes oder ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug, ein Zufahren jedenfalls mit hoher Geschwindigkeit auf eine auf der Fahrbahn gestürzte Person oder ein Abgeben von Schüssen aus einem Fahrzeug.
Dem lässt sich das vorliegende (Fahr-)Verhalten des Beschuldigten bei einem wertenden Vergleich nicht gleichstellen. Zwar kann - mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft - im Ausgangspunkt zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschuldigte die Fahrt auf dem Hinterrad ohne Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs in hohem Maße verkehrswidrig unternommen und den Straßenverkehr gleichsam zu seinem Ausleben pervertiert hat. Damit rückt der Sachverhalt aber wertungsmäßig in die Nähe etwa des sog. Auto-Surfens, bei welchem das Oberlandesgericht Düsseldorf die Verwendung eines Pkw zur Mitnahme von auf dem Dach liegenden Personen als zwar zweckentfremdetes Mittel der Unterhaltung angesehen, den Vorgang aber nicht als Eingriff in den Straßenverkehr bewertet hat.
Denn ein absichtlich auf die Störung des Straßenverkehrs (zweck-)gerichtetes verkehrsfeindliches oder gar mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenes Fahrverhalten, in dem das Kraftrad als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird, lässt sich derzeit nicht annehmen, auch wenn der Beschuldigte eine Gefährdung anderer nicht schon durch die Wahl einer wenig befahrenen Wegstrecke von vornherein ausgeschlossen hat. Die gegenständliche Fahrt diente primär fahrerischen Unterhaltungszwecken, damit aber jedenfalls auch einem eigenen Fortkommen im Verkehr. Eine andere Beurteilung hätte letztlich zur Folge, dass eine Vielzahl bewusst risikoreicher, teilweise geradezu grotesk-absurder Fahrmanöver im täglichen Straßenverkehr der vergleichsweise hohen Strafdrohung und -erwartung des § 315 b StGB unterfielen.