@cyber
wer von uns beiden hatte den einfall mit der signatur zuerst, du oder ich ?
@bender
du hast mit deinen ausführungen natürlich vollkommen recht. so zumindest, benutztman den gesunden menschenverstand. leider ist es in unserer förderalen gesellschaft nicht immer so, dass sich vernunft auch durchsetzt. das fängt schon bei der polizei an. innere sicherheit ist ländersache, das wird sich aufgrund art. 79 gg auch nie ändern, denn es betrifft die den ländern noch verbliebene souveränität, und eine 2/3 mehrheit für eine gg änderung wird sich nicht finden. also kocht im zweifel bei der auslegung von gesetzen jedes bundesland sein eigenes süppchen. darum gehst du in bayern zu fuss und in sachsen fährst du vielleicht weiter. es macht also keinen sinn sich darüber aufzuregen, es ist im grunde sogar rechtens.
recht haben und recht bekommen sind bei uns nunmal 2 verschiedene dinge. aber das wirst du wahrscheinlich selbst wissen (scheinst ja auf dem gebiet auch vorgebildet zu sein).
@hoadie
§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
spielen wirs doch mit dem fehlenden aber im "handschuhfach" liegenden db eater mal durch:
das fahrzeug temporär still zulegen ist sicher eine geeignete massnahme, um das bewegen eines nicht stvzo konformen fahrzeuges zu verhindern. eine beinträchtigung der allgemeinheit ist nicht zu erkennen. die des einzelnen ist da. fraglich ist ob sie ausser verhältnis zum zweck ist. passiert das im odw und einer kommt aus heppenheim, dann ist die beeinträchtigung eher klein, kommt er aus hamburg siehts schon wieder anders aus. doch selbst dann würde ich die temporäre stilllegung noch im rahmen des gesetzes sehen.
zweck der massnahme ist die aufrechterhaltung der verkehrssicherheit, ein allgemeingut. massnahme ist fussweg zum nächsten bus mit anschliessender montage eines vernünftigen schalldämpfers. mittel/zweck verhältnis ist dabei nicht aus dem gleichgewicht. würden sie verlangen das moped sofort ohne nachbesserung in die presse zu schaffen, dann entstünde ein nachteil, der in keinem verhältnis mehr zum angestrebten zweck steht.
abs. 3 ist der interessanteste.. die stilllegung ist nur solange zulässig, bis der zweck erreicht ist. zweck war nur das stvzo konforme fahrzeug zum öffentlichen strassenverkehr zuzulassen. hat er den db eater nun dabei, und kann ihn vernünftig wieder einsetzen, so dass der auspuff wieder die voraussetzungen für eine be erfüllt, dürfte es sehr schwierig sein, die massnahme (stilllegung) weiter aufrecht zu erhalten. in dem falle hätte ich erhebliche bedenken, wenn sie dich nicht weiter fahren lassen würden..
hast du allerdings ne racinganlage drauf und keinen eater dabei, dann kann die karre stehen bleiben, so zumindest würde ich diesen § 3 auslegen.
ich seh schon, wir werden hier als nächstes noch nen forumsanwalt beschäftigen.. man und ich habe urlaub.. und befass mich mit sonem kram.. ich geh wieder in die garage basteln..