da du über den hergang nichts schreibst, kann ich /andere auch nicht im zusammenhang suchen
aber das könnte dir helfen:
Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Meßgerät LR 90/ 235P
StVO § 3
Ein Meßverfahren, bei dem die Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu einem bestimmten Fahrzeug wegen der konkreten Abläufe (Zurufen über die Fahrbahn) zweifelhaft bleibt, ist nicht geeignet, einen gerichtsverwertbaren Beweis zu erbringen (Laser-Meßgerät LR 90/235P der Fa. Riegl). (Leitsatz RA GG)
AG Köln, Urteil vom 02.10.1997 - 810 OWi 4262/96
Zum Sachverhalt:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 23. 6. 1996 nachts um 3.47 Uhr als Führer eines Taxis des Fabrikats Daimler-Benz in K. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 33 km/h überschritten zu haben. Die zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung wurde mit der "Laser-Pistole" LR 90/235P der Fa. Riegl durchgeführt.
An der Verkehrsüberwachung waren drei Polizeibeamte, die Zeugen D, E und W beteiligt: D, der das Meßprotokoll führte, befand sich - bei offenen Fenster in einem Fahrzeug sitzend - schräg gegenüber dem auf der anderen Seite der Richtungsfahrbahn stehenden E, der die Messung durchführte. E rief dem D den Typ und die Farbe des gemessenen Fahrzeugs zu. Der Anhalteposten W befand sich etwa 200 bis 300 m entfernt.
Das Amtsgericht sprach den Betroffenen frei, da es einen Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen nicht für bewiesen erachtete.
Aus den Gründen:
Die von den drei Zeugen geschilderte Art und Weise der Übermittlung der entscheidenden Daten birgt ein so hohes Maß an Irrtums- und Fehlerquellen in sich, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das gemessene Fahrzeug und das vom Anhalteposten angehaltene Fahrzeug womöglich nicht identisch sind. Dies ergibt sich daraus, dass der messende Beamte selbst das Kennzeichen nicht eindeutig abzulesen vermag. Selbst wenn dies jedoch anders wäre, bestünden immer noch erhebliche Zweifel, weil Mißverständnisse bei der im vorliegenden Fall geübten Verfahrensweise nicht nur nicht ausgeschlossen werden können, sondern durchaus wahrscheinlich sind: Sämtliche Daten erhält der das Meßprotokoll führende Beamte ausschließlich durch einen Zuruf über die Fahrbahn und den fließenden Verkehr hinweg, während er selbst in einem Auto unter einer Brücke sitzt. Dass der Protokollführer selbst aufgrund der Angabe von Fahrzeugtyp und Farbe das Kennzeichen des sich nähernden Fahrzeuges einwandfrei ablesen kann, erscheint nahezu ausgeschlossen, wie auch vom technischen Sachverständigen aufgrund eigener Untersuchungen bestätigt wird. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit eines Ablesens des Kennzeichens mittels Hinterherschauens durch den in seinem Fahrzeug sitzenden Protokollführer.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Eintragung bestimmter Kfz-Kennzeichen in das Meßprotokoll im wesentlichen auf einer Rückfrage beim Anhalteposten beruht. Nur dieser vermag das Kennzeichen einwandfrei am stehenden Fahrzeug abzulesen. Dies würde jedoch zu einer zweifelsfreien Überführung eines Betroffenen nur dann ausreichen, wenn gewährleistet wäre, dass der Anhalteposten auch tatsächlich das vom messenden Polizeibeamten gemessene Fahrzeug angehalten hat. Herrscht nahezu Verkehrsstille, so mag die richtige Zuordnung auch aufgrund der dürftigen Angaben des Protokollführers (Fahrzeugtyp und Farbe sowie Zulassungsbezirk wie etwa K. oder B.) ohne Schwierigkeiten möglich sein.
Dies kann jedoch sicher nicht für den vorliegenden Fall gelten, in dem wenige Minuten hintereinander vier Fahrzeuge des gleichen Typs und der gleichen Farbe gemessen worden sind, die alle ein K.-Kennzeichen hatten, wobei noch hinzukommt, dass um 03.47 Uhr gleich zwei Taxis gleichen Typs und gleicher Farbe mit Kölner Kennzeichen gemessen worden sind. Im Hinblick auf die erörterten Zuordnungsschwierigkeiten konnte es nicht mehr entscheidend darauf ankommen, dass im übrigen natürlich auch erhebliche Zweifel an einer unmißverständlichen Übermittlung der exakten gemessenen Geschwindigkeit unter den geschilderten Umständen durch Zuruf möglich sind. Fehler insoweit sind vielmehr geradezu vorprogrammiert.
Unter Berücksichtigung der erheblichen Fehlerquellen bei der Übermittlung der entscheidenden Daten bei der durch die Polizeibeamten im vorliegenden Falle praktizierten Methode besteht eine so hohe Wahrscheinlichkeit für die Möglichkeit, dass gelegentlich Fahrzeugführer angehalten werden, deren Geschwindigkeit in Wahrheit gar nicht gemessen wurde, dass ein solches Verfahren allgemein kaum den Anforderungen an eine Verwertbarkeit der Daten des Meßprotokolls in einem gerichtlichen Bußgeldverfahren genügen wird. Für den vorliegenden Fall ist jedenfalls aus den genannten Gründen festzustellen, dass eine für eine Verurteilung erforderliche Überführung des Betroffenen wegen der erheblichen verbleibenden Zweifel nicht möglich ist.