G
Gelöschtes Mitglied 1163
Guest
§ 19 (2) StVZO:
„Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung 1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.“
Das mit der Gefährdungsvariante können wir ja direkt schonmal negativ abgrenzen. Von meiner Maschine geht durch das Abbauen keine Gefahr aus. Weder Fremd- noch Eigengefährdung. Und ich glaub auch nicht, dass wenn meine Maschine neben einer Euro 3-Maschine stehen würde, von meiner Maschine eine Gefahr ausgehen würde und von der Euro 3 aber nicht.
Und die Betriebserlaubnis erlischt dann, wenn die Fahrzeugart verändert wird. Aber unsere Suzi ist mit und ohne Reflektoren ein Krad. Zulassungsrechtlich eindeutig. Ich hab die Weisheit aber auch nicht mit Löffeln gefressen und kann auch mal falsch liegen...auch wenn Capjones‘ TÜV-Prüfer das für mich schon bestätigt hat.
Aber jetzt will ich es wirklich genau wissen, ich werd nen guten Bekannten bei der Rennleitung antexten, der ist Dozent an der FHöV und lehrt genau diese Themen bei den Polizeiazubis. Der prüft aus Langeweile zulassungsrechtlich selbstfahrende Arbeitsmaschinen, E-Scooter und Rüttelplatten... aber der wird das 100%ig wissen.
Sobald ich da ne Antwort erhalte, geht die hier rein und dann sollten wir wirklich Klarheit haben.
„Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung 1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.“
Das mit der Gefährdungsvariante können wir ja direkt schonmal negativ abgrenzen. Von meiner Maschine geht durch das Abbauen keine Gefahr aus. Weder Fremd- noch Eigengefährdung. Und ich glaub auch nicht, dass wenn meine Maschine neben einer Euro 3-Maschine stehen würde, von meiner Maschine eine Gefahr ausgehen würde und von der Euro 3 aber nicht.
Und die Betriebserlaubnis erlischt dann, wenn die Fahrzeugart verändert wird. Aber unsere Suzi ist mit und ohne Reflektoren ein Krad. Zulassungsrechtlich eindeutig. Ich hab die Weisheit aber auch nicht mit Löffeln gefressen und kann auch mal falsch liegen...auch wenn Capjones‘ TÜV-Prüfer das für mich schon bestätigt hat.
Aber jetzt will ich es wirklich genau wissen, ich werd nen guten Bekannten bei der Rennleitung antexten, der ist Dozent an der FHöV und lehrt genau diese Themen bei den Polizeiazubis. Der prüft aus Langeweile zulassungsrechtlich selbstfahrende Arbeitsmaschinen, E-Scooter und Rüttelplatten... aber der wird das 100%ig wissen.
Sobald ich da ne Antwort erhalte, geht die hier rein und dann sollten wir wirklich Klarheit haben.
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